Die Satzung


§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Schlei-Bootsclub Ulsnis - Steinfeld e.V". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden: nach der Eintragung lautet der Name "Schlei-Bootsclub Ulsnis - Steinfeld e.V.".

 

 §2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung Decoder Aufhebung des Vereins oder durch Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck oderebnem gemeinnützigen Verein zu.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

§4 Austritt von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist mit halbjährlicher Frist zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eingeschriebene Erklärung an den Vorstand.

Hierzu bedarf es beiMinderjährigen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 

§5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

§6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer und seinem Stellvertreter. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

§9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

§11 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelesen als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt; muß schriftlich abgestimmt werden. 

 

§11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

Ulsniskirchenholz, den 02.05.1981